§ 7 Übereinkommen zur Einrichtung einer SichArtikel 7
TEIL II TEIL römisch zwei
Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Kontrolle wird im Rahmen der Agentur von folgenden Organen ausgeübt:
i) dem Direktionsausschuß;
ii)
einem Kontrollbüro, dem je ein Vertreter jeder Vertragsregierung angehört.