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Europäische Kernenergieagentur · Europäische Kernenergieagentur

§ 7 Europäische Kernenergieagentur

Artikel 7

In forceOfficial text

a) Die Agentur ist angewiesen, gemeinsam mit dem Handelsausschuß über Maßnahmen zu einer möglichst freizügigen Gestaltung des internationalen Handelsverkehrs in Produkten, die für die Erzeugung und Verwendung von Atomenergie für friedliche Zwecke wichtig sind, zu beraten.

b) Der Direktionsausschuß hat insbesondere die ihm in dieser Beziehung vom Rat übertragenen Funktionen zu erfüllen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1967-02-25