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Europäische Kernenergieagentur · Europäische Kernenergieagentur

§ 8 Europäische Kernenergieagentur

Artikel 8

In forceOfficial text

a) Um zu gewährleisten, dass durch den Betrieb gemeinsamer Unternehmungen und mit den von der Agentur oder unter ihrer Aufsicht zur Verfügung gestellten Rohstoffen, Einrichtungen und Dienstleistungen keinerlei militärische Zwecke gefördert werden, wird eine Sicherheitskontrolle eingerichtet.

b) Die Sicherheitskontrolle kann auf Ersuchen der Vertragspartner auf jedes bilaterale oder multilaterale Abkommen beziehungsweise auf Ersuchen eines Teilnehmerstaates auf jede Tätigkeit des betreffenden Landes auf dem Gebiete der Atomenergie angewandt werden.

c) Die Organisation dieser Kontrolle und die Kontrollfunktionen der Agentur bilden den Gegenstand einer eigenen Konvention über Sicherheitskontrolle.