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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 24 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 24

AUSSERKRAFTSETZUNG VON MASSNAHMEN

In forceOfficial text

Solange Notstandsmaßnahmen in Kraft sind und das Sekretariat keine Beurteilung nach Artikel 23 abgegeben hat, kann der Verwaltungsrat jederzeit mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die Maßnahmen entweder vollständig oder teilweise außer Kraft zu setzen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-01-01