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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 24 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 24

AUSSERKRAFTSETZUNG VON MASSNAHMEN

En vigueurTexte officiel

Solange Notstandsmaßnahmen in Kraft sind und das Sekretariat keine Beurteilung nach Artikel 23 abgegeben hat, kann der Verwaltungsrat jederzeit mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die Maßnahmen entweder vollständig oder teilweise außer Kraft zu setzen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2008-01-01