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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 26 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 26

KAPITEL V KAPITEL römisch fünf INFORMATIONSSYSTEM BETREFFEND DEN INTERNATIONALEN ÖLMARKT

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Der Ausdruck „Ölgesellschaften“ bezeichnet internationale Gesellschaften, nationale Gesellschaften, nicht-integrierte Gesellschaften und andere Rechtsträger, die eine bedeutende Rolle in der internationalen Ölwirtschaft spielen.