Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 26 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 26
KAPITEL V KAPITEL römisch fünf INFORMATIONSSYSTEM BETREFFEND DEN INTERNATIONALEN ÖLMARKT
Der Ausdruck „Ölgesellschaften“ bezeichnet internationale Gesellschaften, nationale Gesellschaften, nicht-integrierte Gesellschaften und andere Rechtsträger, die eine bedeutende Rolle in der internationalen Ölwirtschaft spielen.