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Erlassung der Prüfungsordnung für die Le · Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter

§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die LeZusatzprüfung

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(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Schuhmacher oder Orthopädieschuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter abgelegt werden. Diese umfaßt den Gegenstand „Fachgespräch“.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.