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Erlassung der Prüfungsordnung für die Le · Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter

§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die LeZusatzprüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Schuhmacher oder Orthopädieschuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter abgelegt werden. Diese umfaßt den Gegenstand „Fachgespräch“.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.