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PKG · Pensionskassengesetz

§ 44 PKGErwerbsverbote

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Pensionskassengesetz

In forceOfficial text

Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Pensionskasse dürfen Vermögenswerte weder aus dem einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögen, das von dieser Pensionskasse verwaltet wird, erwerben, noch an ein solches Vermögen verkaufen.