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PKG · Pensionskassengesetz

§ 46 PKG

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Pensionskassengesetz

In forceOfficial text

(1) Wer den Bestimmungen der §§ 43 und 44 zuwider handelt, begeht (Anm. 1) eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

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(Anm. 1: Art. 32 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 107/2017 lautet: „In § 46 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.“. Die zu enfallende Wortfolge lautet richtig: „, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.)

(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2005 )

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  • In Kraft seit 2026-02-19