EWR-Abkommen – Protokoll 3 · EWR-Abkommen – Protokoll 3
§ 7 EWR-Abkommen – Protokoll 3Koeffizienten
Artikel 7
(1) Bei der Umrechnung der für diese Grunderzeugnisse angegebenen Beträge in Mengen, für die ein Referenzpreis bestätigt worden ist, wenden die Vertragsparteien vereinbarte Koeffizienten an.
(2) Anlage 7 enthält eine Liste der anzuwendenden Koeffizienten.