EWR-Abkommen – Protokoll 3 · EWR-Abkommen – Protokoll 3
§ 8 EWR-Abkommen – Protokoll 3Unterschied zwischen den Referenzpreisen
Artikel 8
Für die jeweiligen Grunderzeugnisse darf der Preisausgleichsbetrag nicht höher sein als der Unterschied zwischen dem inländischen Referenzpreis und dem niedrigsten Referenzpreis in einer der Vertragsparteien.