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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschec · EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R

§ 8 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschec

Artikel 8 Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher

In forceOfficial text

Wirkung

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf Einfuhren in EFTA-Staaten beseitigt, sofern Anhang VI nichts anderes festlegt.

3. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf Einfuhren in die Tschechische Republik beseitigt, sofern Anhang VII nichts anderes festlegt.

Amendment history
  • In Kraft seit 1994-02-14