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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschec · EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R

§ 9 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschec

Artikel 9 Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher

In forceOfficial text

Wirkung

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik werden keine neuen mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung mehr eingeführt.

2. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen aus EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang VIII nichts anderes festlegt.

3. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen aus der Tschechischen Republik und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang IX nichts anderes festlegt.

Amendment history
  • In Kraft seit 1994-02-14