GütbefG · Güterbeförderungsgesetz 1995
§ 11 GütbefG
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Bestimmungen über den Werkverkehr
Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit
1. Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ eingetragen ist, oder
2. mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3
durchgeführt werden.
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- In Kraft seit 2006-02-17