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GütbefG · Güterbeförderungsgesetz 1995

§ 12 GütbefGTarife

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier

In forceOfficial text

(1) Der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe kann im übertragenen Wirkungsbereich durch Beschluß für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen über die Grenze oder über Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes (der Zweigniederlassung), verbindliche Tarife - in der Regel Mindest- und Höchsttarife (Tarifbänder) - festlegen.

(2) Die Tarife haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes (der Entgelte für die Beförderung und für Nebenleistungen) notwendigen Angaben und alle anderen für den Beförderungsvertrag maßgebenden Beförderungsbedingungen zu enthalten sowie einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2006-02-17