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EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll N · EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 9

§ 8 EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll N

In forceOfficial text

Artikel 8

Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen im Falle einer schweren Störung des Eisenbahn-Transitverkehrs, wie zB im Falle einer Naturkatastrophe, alle einvernehmlichen Maßnahmen, um im Rahmen des Möglichen diesen Verkehr weiter abzuwickeln. Bestimmte empfindliche Transporte, wie verderbliche Lebensmittel, sind vorrangig zu behandeln.