EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll N · EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 9
§ 8 EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll N
Artikel 8
Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen im Falle einer schweren Störung des Eisenbahn-Transitverkehrs, wie zB im Falle einer Naturkatastrophe, alle einvernehmlichen Maßnahmen, um im Rahmen des Möglichen diesen Verkehr weiter abzuwickeln. Bestimmte empfindliche Transporte, wie verderbliche Lebensmittel, sind vorrangig zu behandeln.