EWIVG · EWIV-Ausführungsgesetz
§ 5 EWIVGFirma
Artikel I Artikel römisch eins EWIV-Ausführungsgesetz
Die Firma der Vereinigung muß in allen Fällen die Bezeichnung „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung“ oder die Abkürzung „EWIV“ enthalten.
Amendment history
- In Kraft seit 2021-05-15