EWIVG · EWIV-Ausführungsgesetz
§ 4 EWIVGBekanntmachungen
Artikel I Artikel römisch eins EWIV-Ausführungsgesetz
(1) In die Veröffentlichung der Eintragungen ist auch der im Gründungsvertrag angeführte Unternehmensgegenstand aufzunehmen.
(2) Das Gericht hat die nach Art. 11 der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 UGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
Amendment history
- In Kraft seit 2007-01-01