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EWIVG · EWIV-Ausführungsgesetz

§ 4 EWIVGBekanntmachungen

Artikel I Artikel römisch eins EWIV-Ausführungsgesetz

In forceOfficial text

(1) In die Veröffentlichung der Eintragungen ist auch der im Gründungsvertrag angeführte Unternehmensgegenstand aufzunehmen.

(2) Das Gericht hat die nach Art. 11 der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 UGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-01-01