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EWIVG · EWIV-Ausführungsgesetz

§ 11 EWIVGAbwicklung der Gesellschaft

Artikel I Artikel römisch eins EWIV-Ausführungsgesetz

In forceOfficial text

(1) Die Abwicklung besorgen die Geschäftsführer. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.

(2) Auf die Auswahl der Abwickler ist Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz der EWIV-Verordnung sinngemäß anzuwenden.