EWIVG · EWIV-Ausführungsgesetz
§ 11 EWIVGAbwicklung der Gesellschaft
Artikel I Artikel römisch eins EWIV-Ausführungsgesetz
(1) Die Abwicklung besorgen die Geschäftsführer. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.
(2) Auf die Auswahl der Abwickler ist Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz der EWIV-Verordnung sinngemäß anzuwenden.
Ссылается на
- EWIVG ст. 19