EWIVG · EWIV-Ausführungsgesetz
§ 10 EWIVGKündigung durch den Privatgläubiger
Artikel I Artikel römisch eins EWIV-Ausführungsgesetz
Bei einer Kündigung nach § 339 Abs. 1 EO scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus.
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- In Kraft seit 2021-07-01