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Internationales Kakaoübereinkommen 1993 · Internationales Kakaoübereinkommen 1993

§ 31 Internationales Kakaoübereinkommen 1993

In forceOfficial text

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 31

Sicherstellung des Angebotes und Marktzutritt

Die Mitglieder führen ihre Handelspolitiken unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens, sodaß die Ziele dieses Übereinkommens erreicht werden können. Insbesondere anerkennen sie, daß ein regelmäßiges Kakaoangebot und regelmäßiger Marktzutritt sowohl für importierende als auch für exportierende Mitglieder wesentlich sind.