Internationales Kakaoübereinkommen 1993 · Internationales Kakaoübereinkommen 1993
§ 31 Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4
Artikel 31
Sicherstellung des Angebotes und Marktzutritt
Die Mitglieder führen ihre Handelspolitiken unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens, sodaß die Ziele dieses Übereinkommens erreicht werden können. Insbesondere anerkennen sie, daß ein regelmäßiges Kakaoangebot und regelmäßiger Marktzutritt sowohl für importierende als auch für exportierende Mitglieder wesentlich sind.