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GelverkG · Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

§ 18f GelverkGAufzeichnungspflicht

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

In forceOfficial text

Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.