GelverkG · Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
§ 18f GelverkGAufzeichnungspflicht
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer
Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.