Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

GelverkG · Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

§ 18f GelverkGAufzeichnungspflicht

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

En vigueurTexte officiel

Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.