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AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

§ 277 AEUVArtikel 277 (ex-Artikel 241 EGV) Artikel 277, (ex-Artikel 241 EGV)

ABSCHNITT 5 DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

In forceOfficial text

Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 263 Absatz 6 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Artikel 263 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen.