AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 278 AEUVArtikel 278 (ex-Artikel 242 EGV) Artikel 278, (ex-Artikel 242 EGV)
ABSCHNITT 5 DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.