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Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung · Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

§ 1 Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

A. Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden als Arzt ist der Nachweis einer mit günstigem Erfolge abgelegten besonderen Prüfung erforderlich.

Von jenen Ärzten, welche zur Zeit der Erlassung dieser Verordnung im öffentlichen Sanitätsdienste der politischen Behörden bereits bleibend angestellt sind, wird auch bei Beförderungen diese Prüfung nicht verlangt.

Amendment history
  • In Kraft seit 1973-03-22