Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung · Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
§ 1 Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
A. Allgemeine Bestimmungen
Zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden als Arzt ist der Nachweis einer mit günstigem Erfolge abgelegten besonderen Prüfung erforderlich.
Von jenen Ärzten, welche zur Zeit der Erlassung dieser Verordnung im öffentlichen Sanitätsdienste der politischen Behörden bereits bleibend angestellt sind, wird auch bei Beförderungen diese Prüfung nicht verlangt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1973-03-22