§ 6 Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot d
Um die Beobachtung der in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Regelung zu gewährleisten, hat die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände alle Maßnahmen zu treffen die sie für notwendig erachtet.