Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948

§ 55a VBGDienstvertrag und Funktionsbezeichnung

Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten

In forceOfficial text

(1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.

(2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“.