VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 55a VBGDienstvertrag und Funktionsbezeichnung
Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
(1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.
(2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“.