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VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948

§ 56b VBGAufwandsentschädigung

Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten

In forceOfficial text

Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG für

1. vollbeschäftigte Vertragsdozenten

4,00%,

2. teilbeschäftigte Vertragsdozenten .

2,00%.