VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 56b VBGAufwandsentschädigung
Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG für
1. vollbeschäftigte Vertragsdozenten
4,00%,
2. teilbeschäftigte Vertragsdozenten .
2,00%.