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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 188a ASVGVorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten

ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.

In forceOfficial text

Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Leistungen der im § 189 Abs. 2 angeführten Art gewähren.