ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 188a ASVGVorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten
ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.
Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Leistungen der im § 189 Abs. 2 angeführten Art gewähren.