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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 257 ASVGHinterbliebenenpensionen

Pensionsversicherung der Arbeiter.

In forceOfficial text

Als Hinterbliebenenpensionen gebühren Witwenpensionen, Witwerpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und Waisenpensionen, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236). Für diese Leistungen gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt, wenn der Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung hatte.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-01-01