ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 257 ASVGHinterbliebenenpensionen
Pensionsversicherung der Arbeiter.
Als Hinterbliebenenpensionen gebühren Witwenpensionen, Witwerpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und Waisenpensionen, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236). Für diese Leistungen gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt, wenn der Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung hatte.
История изменений
- In Kraft seit 2010-01-01