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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 284c ASVGErhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

ABSCHNITT IV. ABSCHNITT römisch vier. Knappschaftliche Pensionsversicherung.

In forceOfficial text

Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 91,76 der Prozentsatz von 99,79 tritt.