ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 284c ASVGErhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
ABSCHNITT IV. ABSCHNITT römisch vier. Knappschaftliche Pensionsversicherung.
Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 91,76 der Prozentsatz von 99,79 tritt.