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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 336 ASVGKonkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger.

ABSCHNITT IV. ABSCHNITT römisch vier. Schadenersatz und Haftung.

In forceOfficial text

Treffen Ersatzansprüche verschiedener Versicherungsträger gemäß § 332 aus demselben Ereignis zusammen, welche die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme übersteigen, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger im Range vor.