ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 337 ASVGVerjährung der Ersatzansprüche.
ABSCHNITT IV. ABSCHNITT römisch vier. Schadenersatz und Haftung.
(1) Der Ersatzanspruch des Versicherungsträgers gemäß § 334 verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.
(2) Im übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Refers to
- ASVG Art. 1489
- ASVG § 334