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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 337 ASVGVerjährung der Ersatzansprüche.

ABSCHNITT IV. ABSCHNITT römisch vier. Schadenersatz und Haftung.

In forceOfficial text

(1) Der Ersatzanspruch des Versicherungsträgers gemäß § 334 verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.

(2) Im übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.