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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 37c ASVGMeldung über die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

ABSCHNITT IV. ABSCHNITT römisch vier. Meldungen und Auskunftspflicht.

In forceOfficial text

Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat für die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c genannten Personen den Beginn, das Ende und die Art des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie den Evidenzbereich dem Dachverband auf automationsunterstütztem Wege mitzuteilen. Das Nähere über die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Mitteilung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzusetzen.