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ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 37d ASVGMeldung über die Dauer des ordentlichen Zivildienstes

ABSCHNITT IV. ABSCHNITT römisch vier. Meldungen und Auskunftspflicht.

In forceOfficial text

Das Bundesministerium für Inneres hat für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden den Beginn, das Ende und die Art des ordentlichen Zivildienstes dem Dachverband auf automationsunterstütztem Wege mitzuteilen. Das Nähere über die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Mitteilung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzusetzen.