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RGV · Reisegebührenvorschrift 1955

§ 52 RGVSteueraufsicht

ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht

In forceOfficial text

Die den „Dienstort“ und die „Dienststelle“ betreffenden Bestimmungen des I. Hauptstückes haben ohne Rücksicht auf die abweichenden Bestimmungen der Steueraufsichtsvorschrift über den „Standort“ sinngemäß auch für die Steueraufsicht zu gelten.