RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 52 RGVSteueraufsicht
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht
Die den „Dienstort“ und die „Dienststelle“ betreffenden Bestimmungen des I. Hauptstückes haben ohne Rücksicht auf die abweichenden Bestimmungen der Steueraufsichtsvorschrift über den „Standort“ sinngemäß auch für die Steueraufsicht zu gelten.