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ARÜG · Auslandsrenten-Übernahmegesetz

§ 10 ARÜGZusammentreffen von Zeiten.

ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Pensionsversicherung.

In forceOfficial text

Fallen nach § 6 zu übernehmende beziehungsweise zu berücksichtigende Zeiten mit Versicherungszeiten der österreichischen Pensions(Renten)versicherung zusammen, so sind nur die Zeiten zu berücksichtigen, die in der österreichischen Versicherung erworben worden sind.

Amendment history
  • In Kraft seit 1961-01-01